Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
in Österreich
Am 1.1.2016 endete die zehnjährige Übergangsfrist. Seitdem müssen laut Behindertengleichstellungsgesetz - sofern zumutbar - sämtliche allgemein zugänglichen Gebäude barrierefrei sein, sonst können sie auf Schadenersatz geklagt werden. Das betrifft alle Sparten und Unternehmen von Hotellerie und Gastronomie bis zu den Privatvermietern, den Handel, den Dienstleistungsbereich, Agenturen, Ämter, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, kulturelle Einrichtungen, Bäder, Kinos, Friseure etc.
Klagen wegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderung sind Schadenersatzklagen.
Das bedeutet:
- Beweislast-Umkehr: Sie müssen beweisen, dass Sie nicht diskriminiert haben!
- Mehrfachklagen sind möglich und sogar in manchen Fällen wahrscheinlich.
- Auch derselbe Kläger kann Sie wiederholt auf Schadenersatz klagen.
- Die Mindesthöhe des Schadenersatzes pro Kläger beträgt EUR 1.000,-!
Was können oder müssen Sie tun? Wie vermeidet man Schadenersatzklagen?
Was passiert beim Schlichtungsverfahren? Was versteht man unter Zumutbarkeit?
Informieren Sie sich rechtzeitig! Wir sind spezialisiert auf dieses Gebiet und beraten Sie gerne.
Die Wirtschaftskammer Tirol fördert Beratungen zur Barrierefreiheit für Kammermitglieder zu 80 %! Den Förderantrag finden Sie unten.